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Praktikum
Stundenplan 14er
Die wichtigsten Bestimmungen der Berufsabschlussprüfungsordnung
(APO-BK, Anlage D 3a)

 

§ 30 Zulassung

Zur Berufsabschlussprüfung wird zugelassen, wer in nicht mehr als zwei Fächern die Vornote "mangelhaft" und in allen übrigen Fächern mindestens die Vornote "ausreichend" erreicht hat. Im Falle einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.

Grundlage sind die Leistungsnachweise in allen Fächern der Jahrgangsstufe 13, mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache (hier: Französisch). Die in der Jahrgangsstufe 13 erbrachten Leistungsnachweise sind dabei entsprechend dem zu Grunde liegenden Punkteschlüssel in Noten (ohne Tendenzen) umzurechnen und bilden die Vornoten

§ 32 Anrechnung der Abiturprüfung

Der erste Teil der Berufsabschlussprüfung wird im Rahmen der Abiturprüfung in den Fächern abgelegt, die Fächer der Berufsabschlussprüfung und der Abiturprüfung sind, d.h.:

  • Datenverarbeitungstechnik
  • Mathematik
  • Deutsch oder Englisch
  • Gesellschaftslehre mit Geschichte oder Religionslehre

§ 35 Fächer und Vornoten

Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind:

  • Fachrichtungsbezogene Wirtschaftslehre
  • Informatik

Die Vornoten werden aus den Leistungen der Jahrgangsstufen 13 und 14 gebildet.

§§ 36, 37, 38 Prüfung

Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Prüfungen (je 180 Minuten) und einer praktischen Prüfung (6 Zeitstunden).

Eine mündliche Prüfung findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung nicht statt, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen.

Eine mündliche Prüfung findet in den Fächern der schrftlichen Prüfungsarbeit statt, wenn

  • die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit um mindestens zwei Notenstufen vonaneinander abweichen.
  • die Vornote "mangelhaft" und die schriftliche Prüfungsarbeit "ausreichend" ist.

Die Schülerin oder der Schüler können sich zusätzlich zu einer freiwilligen mündlichen Prüfung in den Fächern melden, die mit der Vornote "mangelhalft" bewertet wurden und nicht Gegenstand der Berufsabschlussprüfung sind.

§ 39 Abschluss der Prüfung

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen (schriftlich und evtl. mündlich) und der Vornoten werden die Abschlussnoten festgelegt. Dabei wird die Vornote doppelt gewichtet.

Die Prüfung ist bestanden, wenn in nicht mehr als einem Fach die Note "mangelhaft" und in allen übrigen Fächern sowie in der praktischen Prüfung mindestens die Note "ausreichend" erreicht wurde.

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